OGH 5Ob649/76 (RS0023836)

OGH5Ob649/7621.9.1976

Rechtssatz

1.) Zu den Pflichten der Schleppliftunternehmer gehört es, die den Schifahrern entgeltlich zur Benützung zur Verfügung gestellte Schleppliftanlage in verkehrssicheren und gefahrlosem Zustand zu erhalten. 2.) Die dabei gestellten Anforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden. Zur Abwendung des Schadens müssen daher nur jene Vorkehrungen getroffen werden, die vernünftigerweise nach Lage der Umstände und der Auffassung des Verkehrs zu gewärtigen sind.

Normen

ABGB §1295 IId4b3

5 Ob 649/76OGH21.09.1976
3 Ob 655/81OGH12.05.1982

Auch; Beisatz: Wassergraben. (T1)

8 Ob 170/82OGH30.09.1982

nur: Zur Abwendung des Schadens müssen daher nur jene Vorkehrungen getroffen werden, die vernünftigerweise nach Lage der Umstände und der Auffassung des Verkehrs zu gewärtigen sind. (T2) Beisatz: Keine Notwendigkeit einer Hinweistafel, daß auf die Schistöcke zu achten sei; daß ein schifahrender Liftbenützer an seinen eigenen Stöcken hängen bleibt, ist vielmehr eine ihm selbst zuzuschreibende Ungeschicklichkeit. (T3)

2 Ob 2/84OGH31.01.1984

Auch; Beisatz: Eine Absicherung der dem Tal zugekehrten Seite der Liftstützen ist im allgemeinen nicht erforderlich, ebensowenig die gänzliche Abdeckung der Oberseite eines hohen Betonsockels. Die Absicherung der anderen Teile der Stütze (bzw ihres Sockels) muß jedoch eine Höhe erreichen, daß gestürzte Liftbenützer, die gegen die Stütze rutschen, geschützt sind. (T4)

2 Ob 165/16bOGH28.09.2017

Dokumentnummer

JJR_19760921_OGH0002_0050OB00649_7600000_001

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