OGH 4Ob70/76 (RS0018212)

OGH4Ob70/767.9.1976

Rechtssatz

Wenn es auf Grund des nichtigen Vertrages zu Arbeitsleistungen gekommen ist, kann jeder Teil dieses Verhältnis für die Zukunft fristlos und ohne Bindung an die im Gesetz angeführten besonderen Endigungsarten beenden, um auf diese Weise den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Der bestehende gesetzwidrige Zustand ist jederzeit zu beseitigen, sodaß kein Vertragspartner, mit dem die Herstellung eines solchen Zustandes vereinbart wurde, auf dessen Beibehaltung bestehen kann.

Normen

ABGB §879 CIIo5
AuslANV §1
AuslBG §7 Abs8
AuslBG §29

4 Ob 70/76OGH07.09.1976

Veröff: ImmZ 1976,287 = EvBl 1977/51 S 127 = IndS 1977 5,1057 = JBl 1977,501 = ZAS 1978/9 S 57 (mit Anmerkung von Hoyer) = DRdA 1978,241 (Apathy)

4 Ob 95/77OGH18.10.1977

Beisatz: Ebenso nach AuslBG (T1) Veröff: SZ 50/132 = EvBl 1978/87 S 243

4 Ob 137/79OGH25.03.1980

Veröff: ZAS 1982,140 (mit Besprechung von Schrank Seite 123)

4 Ob 45/82OGH18.05.1982

Veröff: Arb 10111

4 Ob 117/84OGH28.01.1986

Beisatz: Ein über den Zeitpunkt des Eintrittes der Nichtigkeit hinausreichendes Arbeitsverhältnis kann ebenfalls von jedem Teil fristlos aufgelöst werden (so schon EvBl 1977/51 = JBl 1977,501 = DRdA 1978,241 = ZAS 1978,57; Arb 9866 unter Ableitung von Schnorr) - hier: Arzt. (T2) Veröff: SZ 59/21 = Arb 10490 = RdW 1987,22

9 ObA 51/94OGH16.03.1994

nur: Wenn es auf Grund des nichtigen Vertrages zu Arbeitsleistungen gekommen ist, kann jeder Teil dieses Verhältnis für die Zukunft fristlos und ohne Bindung an die im Gesetz angeführten besonderen Endigungsarten beenden. (T3)

9 Ob 83/01yOGH25.04.2001

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 74/77

8 ObA 83/07zOGH16.01.2008

Auch; nur T3; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Beschäftigungsbewilligung (bzw der Befreiungsschein) infolge Zeitablaufs erlischt. Ab diesem Zeitpunkt ist das Arbeitsverhältnis unerlaubt und nichtig. Ausgenommen wäre nur der Fall des § 7 Abs 8 AuslBG, dass eine Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung beantragt wird. (T4); Beisatz: Hier: Zur Nichtigkeit von Arbeitsverhältnissen mit Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind und die ohne Beschäftigungsbewilligung abgeschlossen wurden (stRspr). (T5)

9 ObA 118/08fOGH26.08.2009

nur T3; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Beschäftigungsbewilligung - bzw hier die Arbeitserlaubnis - infolge Zeitablaufs erlischt. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19760907_OGH0002_0040OB00070_7600000_001

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