OGH 3Ob84/76 (RS0002521)

OGH3Ob84/767.9.1976

Rechtssatz

Ohne Zustimmung der Nacherben kann auf das Substitutionsgut nur zugunsten von Nachlassschulden Exekution geführt werden, weil dadurch das reine Erbschaftsvermögen, der alleinige Gegenstand des Rechtes des Nacherben, nicht vermindert wird. Der Exekutionstitel muss aber noch gegen den Erblasser oder die Verlassenschaft erwirkt worden sein.

Normen

ABGB §548
ABGB §613
EO §87

3 Ob 84/76OGH07.09.1976

SZ 49/103

3 Ob 517/82OGH28.04.1982

Ähnlich; Beisatz: Dass die Nacherben, falls der Nacherbfall einmal eintreten sollte, für den Fall des Antrittes der Nacherbschaft den<br/>erhaltenen Pflichtteil wider herausgeben müssen, bzw sich ihn bei der Auseinandersetzung mit ihren Miterben anrechnen lassen müssen, kann daran nichts ändern. Zur Erfüllung von Nachlaßschulden, kann aber auch das von der Substitution betroffene Vermögen verwertet werden, ohne dass die Nacherben zustimmen müssen. (T1)

3 Ob 108/86OGH10.12.1986

Auch

3 Ob 98/02mOGH24.04.2003

Vgl auch; Beisatz: Der Vorerbe kann (nur) mit Zustimmung des Nacherben über die Substitutionsmasse verfügen; wirksam sind aber seine Veräußerungen und Belastungen der Substitutionsmasse zur Erfüllung oder Deckung von Nachlassverbindlichkeiten wie Pflichtteilsansprüchen; ihnen steht somit das Substitutionsband nicht entgegen. (T2)<br/>Beisatz: Hat daher der Vorerbe den Pflichtteil aus eigenem berichtigt, steht ihm gegen die Substitutionsmasse ein Ausgleichsanspruch zu. (T3)

8 Ob 139/07kOGH28.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Das Substitutionsgut haftet für die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten, also Erblasser-, Erbfalls- und Erbgangsschulden. (T4)<br/>Beisatz: Zwangsversteigerung wegen pfandrechtlich sichergestellter Erblasserforderungen. (T5)

5 Ob 82/09hOGH28.04.2009

Auch; Beisatz: Der Vorerbe kann nur mit Genehmigung der Substitutionsbehörde oder mit Zustimmung des Nacherben die Liegenschaft veräußern oder belasten. (T6)<br/>Beisatz: Es ist die Zustimmung aller in Betracht kommenden Nacherben, selbst der Ersatzerben, notwendig. (T7)

10 Ob 25/15xOGH22.10.2015

Vgl auch

3 Ob 54/17pOGH04.07.2017
5 Ob 131/19dOGH27.11.2019

Vgl; Beis wie T7; Veröff: SZ 2019/109

Dokumentnummer

JJR_19760907_OGH0002_0030OB00084_7600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)