3 Ob 84/76 | OGH | 07.09.1976 |
3 Ob 517/82 | OGH | 28.04.1982 |
Ähnlich; Beisatz: Dass die Nacherben, falls der Nacherbfall einmal eintreten sollte, für den Fall des Antrittes der Nacherbschaft den<br/>erhaltenen Pflichtteil wider herausgeben müssen, bzw sich ihn bei der Auseinandersetzung mit ihren Miterben anrechnen lassen müssen, kann daran nichts ändern. Zur Erfüllung von Nachlaßschulden, kann aber auch das von der Substitution betroffene Vermögen verwertet werden, ohne dass die Nacherben zustimmen müssen. (T1) |
3 Ob 108/86 | OGH | 10.12.1986 |
Auch |
3 Ob 98/02m | OGH | 24.04.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Der Vorerbe kann (nur) mit Zustimmung des Nacherben über die Substitutionsmasse verfügen; wirksam sind aber seine Veräußerungen und Belastungen der Substitutionsmasse zur Erfüllung oder Deckung von Nachlassverbindlichkeiten wie Pflichtteilsansprüchen; ihnen steht somit das Substitutionsband nicht entgegen. (T2)<br/>Beisatz: Hat daher der Vorerbe den Pflichtteil aus eigenem berichtigt, steht ihm gegen die Substitutionsmasse ein Ausgleichsanspruch zu. (T3) |
8 Ob 139/07k | OGH | 28.02.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Das Substitutionsgut haftet für die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten, also Erblasser-, Erbfalls- und Erbgangsschulden. (T4)<br/>Beisatz: Zwangsversteigerung wegen pfandrechtlich sichergestellter Erblasserforderungen. (T5) |
5 Ob 82/09h | OGH | 28.04.2009 |
Auch; Beisatz: Der Vorerbe kann nur mit Genehmigung der Substitutionsbehörde oder mit Zustimmung des Nacherben die Liegenschaft veräußern oder belasten. (T6)<br/>Beisatz: Es ist die Zustimmung aller in Betracht kommenden Nacherben, selbst der Ersatzerben, notwendig. (T7) |
10 Ob 25/15x | OGH | 22.10.2015 |
Vgl auch |
3 Ob 54/17p | OGH | 04.07.2017 |
5 Ob 131/19d | OGH | 27.11.2019 |
Vgl; Beis wie T7; Veröff: SZ 2019/109 |
Dokumentnummer
JJR_19760907_OGH0002_0030OB00084_7600000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)