OGH 6Ob574/76 (RS0046910)

OGH6Ob574/7624.6.1976

Rechtssatz

1./ Der Einzelrechtsnachfolger eines Partners der Vereinbarung nach § 104 JN kann grundsätzlich die Gerichtsstandvereinbarung für sich in Anspruch nehmen, doch hat er außer der Vereinbarung selbst auch den Rechtsübergang urkundlich nachzuweisen.

2./ Wesentliche Voraussetzung des urkundlichen Nachweises ist es, dass die vorgelegte Urkunde den Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Gerichtsstandvereinbarung zweifelsfrei aus ihrem Text erkennen lässt. Dieses Erfordernis gilt in gleicher Strenge für den urkundlichen Nachweis der Einzelrechtsnachfolge.

Normen

JN §104 C

6 Ob 574/76OGH24.06.1976

Veröff: GesRZ 1977,26

4 Ob 1633/94OGH19.12.1994

Auch; nur: Der Einzelrechtsnachfolger eines Partners der Vereinbarung nach § 104 JN kann grundsätzlich die Gerichtsstandvereinbarung für sich in Anspruch nehmen, doch hat er außer der Vereinbarung selbst auch den Rechtsübergang urkundlich nachzuweisen. (T1)

9 Ob 1509/96OGH27.03.1996
1 Ob 4/02yOGH29.01.2002

Vgl auch; Beisatz: Eine Zuständigkeitsvereinbarung geht nämlich nach österreichischem Recht - die Abtretung ist immer nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht zu beurteilen - sowohl bei Gesamt- wie auch bei Einzelrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger über und hat auch für diesen Wirksamkeit. (T2)

3 Ob 249/02tOGH26.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Eine Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für und gegen Rechtsnachfolger. (T3)

10 Ob 73/06tOGH16.01.2007

Vgl auch

2 Ob 105/07sOGH14.06.2007

nur: Wesentliche Voraussetzung des urkundlichen Nachweises ist es, dass die vorgelegte Urkunde den Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Gerichtsstandvereinbarung zweifelsfrei aus ihrem Text erkennen lässt. Dieses Erfordernis gilt in gleicher Strenge für den urkundlichen Nachweis der Einzelrechtsnachfolge. (T4); Beisatz: Nichts anderes kann für den Nachweis der trotz der unterschiedlichen Bezeichnungen behaupteten Identität zwischen Vertragspartei und Prozesspartei für jene Partei gelten, die sich auf die Gerichtsstandsvereinbarung beruft (hier: ÖBB beziehungsweise ÖBB-Infrastruktur Bau AG). (T5); Veröff: SZ 2007/97

3 Ob 2/11gOGH23.02.2011

Vgl; Beisatz: Durch eine Zession tritt auch für Belange des Prozesses keine Änderung ein. (T6); Beisatz: Hier: „Sammelklage“, in der zahlreiche einzelne Begehren geltend gemacht werden. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19760624_OGH0002_0060OB00574_7600000_001

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