OGH 1Ob564/76 (RS0083412)

OGH1Ob564/767.4.1976

Rechtssatz

Diese Bestimmung berechtigt nicht den einzelnen Wohnungseigentümer, bauliche Veränderungen die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen, außerhalb der von ihm benützten Räumlichkeit eigenmächtig und ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer vorzunehmen. Es bedarf der Zustimmung der Gemeinschaft bzw der Gestaltungsbefugnis des Außerstreitrichters für wichtige Veränderungen (§§ 26 Abs 1 Z 2 und 3 WEG 1975).

Normen

WEG 1975 §13 Abs2 Z3

1 Ob 564/76OGH07.04.1976

Veröff: SZ 49/52 = ImmZ 1976,51 = MietSlg 28487/6

5 Ob 207/01dOGH11.12.2001

Vgl auch; Beisatz: Es geht nicht darum, einen Wohnungseigentümerbeschluss herbeizuführen, sondern die Zustimmung jedes einzelnen Wohnungseigentümers zu einer geplanten Widmungsänderung zu erlangen. Die Zustimmung des einzelnen Wohnungseigentümers kann nicht durch eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft ersetzt werden. (T1)

5 Ob 250/05hOGH13.12.2005

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Zustimmung des einzelnen Wohnungseigentümers kann nicht durch eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft ersetzt werden. (T2); Beisatz: Hier: § 16 Abs 2 WEG 2002. (T3); Veröff: SZ 2005/180

Dokumentnummer

JJR_19760407_OGH0002_0010OB00564_7600000_003

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