OGH 5Ob520/76 (RS0026204)

OGH5Ob520/7630.3.1976

Rechtssatz

Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn der Täter die gehörige Sorgfalt außer Acht läßt. Soweit hiebei der Grad Aufmerksamkeit zu beurteilen ist, muß ein objektiver Maßstab angelegt werden.

Normen

ABGB §1297

5 Ob 520/76OGH30.03.1976
6 Ob 609/77OGH02.06.1977

nur: Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn der Täter die gehörige Sorgfalt außer Acht läßt. (T1)

7 Ob 763/81OGH05.11.1981

Vgl aber; Beisatz: Dem Täter ist nur dann ein Vorwurf zu machen, wenn er nach seinen subjektiven Fähigkeiten in der Lage war, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen und sich dementsprechend zu verhalten. (T2)

7 Ob 819/81OGH24.06.1982

Auch; nur T1

14 ObA 64/87OGH17.06.1987
7 Ob 280/06mOGH08.03.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Autofahrt im alkoholisierten Zustand. (T3); Beisatz: Da ein objektiver Maßstabanzulegen ist, kommt es nicht darauf an, dass sich der Fahrer noch „fahrtüchtig gefühlt" hat. (T4)

2 Ob 112/10zOGH22.06.2011

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19760330_OGH0002_0050OB00520_7600000_001

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