OGH 4Ob11/76 (RS0028178)

OGH4Ob11/7623.3.1976

Rechtssatz

  1. 1. Der Dienstnehmer ist nicht verpflichtet, den Urlaub zu einer Zeit zu verbrauchen, während welcher der eigentliche Zweck des Urlaubes, nämlich die Erholung des Dienstnehmers, nicht erreicht werden kann.
  2. 2. Ob Urlaubsentschädigung bei Nichtverbrauch des Urlaubs auch dann gebührt, wenn der Angestellte während der Kündigungsfrist vom Dienst und "zum Urlaubsverbrauch" freigestellt war, richtet sich danach, ob das Verlangen des Dienstgebers nach Urlaubsverbrauch gemäß § 17 Abs 11 AngG gerechtfertigt war.
Konsumierung — Urlaubsgesetz — Termin — Urlaubstermin — Erholungsurlaub — Zeitpunkt — Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstfreistellung — Entschädigung — aufrechtes Dienstverhältnis — Freistellung — Arbeitnehmer — Arbeitgeber

 

Normen

AngG §17 V
AngG §17 VI
AngG §17b
AngG §17 Abs11

4 Ob 11/76OGH23.03.1976

Veröff: EvBl 1976/248 S 549 = IndS 1977 1,1020 = Arb 9462

4 Ob 5/77OGH01.02.1977

Veröff: DRdA 1978,246 (Probst)

4 Ob 4/77OGH22.02.1977
3 Ob 536/77OGH10.01.1978

Veröff: GesRZ 1978,36

8 ObA 23/09dOGH29.09.2009

Auch; nur: Der Dienstnehmer ist nicht verpflichtet, den Urlaub zu einer Zeit zu verbrauchen, während welcher der eigentliche Zweck des Urlaubes, nämlich die Erholung des Dienstnehmers, nicht erreicht werden kann. (T1); Veröff: SZ 2009/128

Dokumentnummer

JJR_19760323_OGH0002_0040OB00011_7600000_001

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