OGH 4Ob306/76 (RS0078451)

OGH4Ob306/762.3.1976

Rechtssatz

Häufigstes sprachliches Ausdruckmittel für eine Alleinstellung ist der Superlativ; auch die Verwendung des Komparativs, des Positivs oder des bestimmten Artikels kann aber ebenso wie die schlagwortartige Hervorhebung einzelner Wörter oder Wortfolgen im Einzelfall zur Beurteilung als Alleinstellungswerbung führen.

Normen

UWG §2 C2c

4 Ob 306/76OGH02.03.1976
4 Ob 312/84OGH21.02.1984

Beisatz: Wir sind immer billiger. (T1) Veröff: ÖBl 1984,97

4 Ob 365/87OGH20.10.1987

Auch; Beisatz: Hier: Komparativ - "Neue Vorarlberger Tageszeitung, schneller, aktueller" (T2) Veröff: SZ 60/211 = WBl 1988,53

4 Ob 41/88OGH31.05.1988

Auch; Beisatz: Hier: Einfach besser ... - Fritierfett der Spitzenklasse - Einfach besser (T3)

4 Ob 43/90OGH03.04.1990

Vgl auch; Beisatz: Auch andere Formulierungen kommen in Frage. (T4) Veröff: WBl 1990,275 = MR 1990,195

4 Ob 137/90OGH11.09.1990

Veröff: ÖBl 1991,80 = MR 1991,74

4 Ob 151/93OGH02.11.1993

Auch

4 Ob 21/98mOGH27.01.1998

Auch

4 Ob 81/04xOGH08.06.2004

Auch; Beisatz: Hier: "...wo bessere Produkte weniger kosten"; keine Alleinstellungswerbung. (T5)

4 Ob 120/06kOGH28.09.2006

Auch; Beisatz: Auch wenn der negative Komparativ seinem Wortlaut nach das Vorhandensein gleichwertiger Erzeugnisse nicht verneint, kann im Einzelfall auch eine Alleinstellung zum Ausdruck gebracht werden, insbesondere wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang eine Übersteigerung ergibt. (T6), Beisatz: „Es gibt nichts Besseres für Ihre Hypertonie-Patienten" kann im Zusammenhang der Werbeprospekte der Beklagten als Alleinstellung verstanden werden. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19760302_OGH0002_0040OB00306_7600000_001

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