OGH 1Ob530/76 (RS0017301)

OGH1Ob530/7618.2.1976

Rechtssatz

Ein Vertrag, für den das Gesetz die Einhaltung einer bestimmten Form vorschreibt, kann zwar nicht vor der Unterzeichnung des Vertrages zustandekommen, gilt aber bei erfolgter Unterzeichnung als geschlossen, wenn dem Gegner die Urkunde zugeht oder er von der Unterschrift Mitteilung erhält.

Normen

ABGB §884
ABGB §886

1 Ob 530/76OGH18.02.1976

Veröff: SZ 49/23

1 Ob 237/13dOGH23.01.2014

Auch; Beisatz: Bei einem schriftlichen Offert bedarf es einer schriftlichen Annahmeerklärung, die dem Offerenten zukommen muss. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19760218_OGH0002_0010OB00530_7600000_002

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