OGH 12Os133/75 (RS0095765)

OGH12Os133/7520.1.1976

Rechtssatz

Ob ein Täter die begonnene Ausführung einer Straftat eines anderen leicht verhindern konnte, richtet sich nicht nach dem subjektiven Empfinden dieses Täters, sondern lediglich darnach, ob ihm objektiv die leichte Möglichkeit zur Verhinderung der Straftat gegeben war.

Normen

StGB §286 Abs2 Z1

12 Os 133/75OGH20.01.1976

Veröff: SSt 47/4 = EvBl 1976/252 S 552

12 Os 186/85OGH20.03.1986
12 Os 20/91OGH18.04.1991

Beisatz: Letzteres ist der Fall, wenn schon eine bloße Warnung des zunächst vor einem unmittelbaren Zugriff sicheren Opfers die (Raubtat) Tat zumindest für eine bestimmte Zeitspanne verhindert hätte. (T1)

12 Os 8/14iOGH28.08.2014

Auch; Beisatz: Ob jemand die begonnene oder unmittelbar bevorstehende Ausführung einer Straftat eines anderen leicht verhindern konnte, richtet sich nicht nach dem subjektiven Empfinden dieses Täters, sondern lediglich danach, ob ihm dies aus der Sicht eines mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundenen Menschen in seiner Situation objektiv leicht möglich gewesen wäre. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19760120_OGH0002_0120OS00133_7500000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)