OGH 1Ob293/75 (RS0018732)

OGH1Ob293/7510.11.1975

Rechtssatz

Begehrt der Besteller vom Unternehmer die Verbesserung eines Werkes, stellt der Unternehmer sodann jedoch fest, daß der gerügte Mangel nicht die Folge einer mangelhaften Erfüllung des Werkvertrages, sondern auf andere von ihm nicht zu verantwortende Ursachen zurückzuführen ist, dann muß der Unternehmer, will er den Mangel oder dessen Folgen nur auf Grund eines neuen Werkvertrages mit zusätzlicher Entgeltsverpflichtung des Bestellers beheben, dies dem Besteller mitteilen und von ihm den Abschluß eines solchen Vertrages verlangen; sonst kommt kein neuer Werkvertrag zustande.

Normen

ABGB §932 V
ABGB §1151 II
ABGB §1165
ABGB §1167

1 Ob 293/75OGH10.11.1975

Veröff: EvBl 1976/166 S 322 = JBl 1976,431 = SZ 48/120

7 Ob 586/82OGH29.04.1982

nur: Begehrt der Besteller vom Unternehmer die Verbesserung eines Werkes, stellt der Unternehmer sodann jedoch fest, daß der gerügte Mangel nicht die Folge einer mangelhaften Erfüllung des Werkvertrages, sondern auf andere von ihm nicht zu verantwortende Ursachen zurückzuführen ist, dann muß der Unternehmer, will er den Mangel oder dessen Folgen nur auf Grund eines neuen Werkvertrages mit zusätzlicher Entgeltsverpflichtung des Bestellers beheben, dies dem Besteller mitteilen und von ihm den Abschluß eines solchen Vertrages verlangen. (T1)

7 Ob 654/83OGH07.07.1983

Auch; Beisatz: Ein solcher neuer Werkvertrag kann aber auch durch schlüssige Handlung oder bedingt (durch das Nichtvorliegen eines Mangels) zustandekommen. (T2)

8 Ob 99/20xOGH28.01.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19751110_OGH0002_0010OB00293_7500000_002

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