OGH 1Ob212/75 (RS0004795)

OGH1Ob212/758.10.1975

Rechtssatz

Auch ein bedingtes Recht kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden, aber doch nur insoweit, als bereits ein klagbarer Anspruch besteht und mit Klage geltende gemacht wird oder werden soll.

Normen

EO §378 A
EO §378 B

1 Ob 212/75OGH08.10.1975

Veröff: EvBl 1976/114 S 214

6 Ob 817/77OGH19.01.1978

nur: Auch ein bedingtes Recht kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden. (T1)

6 Ob 554/79OGH21.03.1979

Beis wie T1; Veröff: SZ 52/48 = EvBl 1979/176 S 464

7 Ob 567/84OGH28.06.1984

Auch; Beisatz: Ist der Anspruch des Klägers nicht klagbar, mangelt es an der Anspruchsbescheinigung. (T2) Veröff: NZ 1984,234

3 Ob 526/90OGH18.04.1990

Beis wie T1

1 Ob 619/93OGH17.11.1993

Beisatz: Eine Anwartschaft kann nur insoweit nicht gesichert werden, als die Sicherung von Erfüllungsansprüchen - so als wäre die Anwartschaft bereits das Vollrecht - angestrebt wird. (T3)

1 Ob 511/95OGH27.01.1995

Auch; Beisatz: Ein bedingtes Recht kann dann gesichert werden, wenn aus den Vorwirkungen des bedingten Rechtes ein Unterlassungsanspruch besteht. (T4)

10 Ob 50/06kOGH12.09.2006

Beis wie T4; Veröff: SZ 2006/129

6 Ob 174/07tOGH13.09.2007
4 Ob 203/12zOGH15.01.2013

Beisatz: Ein Sicherungsbedürfnis besteht auch dann, wenn zwar die aktuelle Klagbarkeit des zu sichernden Anspruchs fehlt, der Anspruch aber ‑ etwa nach Durchführung eines obligatorischen außergerichtlichen Schlichtungsverfahren ‑ vor Gericht durchgesetzt werden kann. (T5); Beisatz: Hat der Kläger vor Einbringung der Klage samt Sicherungsantrag in einer dem Schlichtungsverfahren unterliegenden Streitigkeit keinen Schlichtungsversuch unternommen und steht fest, dass er solches auch künftig nicht beabsichtigt, besteht mangels klagbaren Anspruchs kein Sicherungsbedürfnis. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19751008_OGH0002_0010OB00212_7500000_001

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