OGH 2Ob155/75 (RS0041334)

OGH2Ob155/7511.9.1975

Rechtssatz

Die Partei, die einen der selbständigen Rechtskraft fähigen Ausspruch nicht mit Berufung angefochten hat, ist nicht berechtigt, diesen mit Revision zu bekämpfen; diese ist insoweit als unzulässig zurückzuweisen.

Normen

ZPO §411 Abs1 G
ZPO §471 A
ZPO §477 B2a
ZPO §502 Abs1 A
ZPO §504 Abs1

2 Ob 155/75OGH11.09.1975
2 Ob 149/09iOGH17.06.2010

Auch; Beisatz: Eine Revision ist unzulässig, soweit die Kläger mit ihr auch die Abänderung eines bereits in Rechtskraft erwachsenen Teils der erstinstanzlichen Entscheidung, über den das Berufungsgericht nicht mehr abgesprochen hat, begehren. Insoweit ist die Revision mangels anfechtbarer Entscheidung als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen. (T1); Bem: So schon 2 Ob 191/07p. (T2); Veröff: SZ 2010/68

5 Ob 120/17hOGH29.08.2017

Dokumentnummer

JJR_19750911_OGH0002_0020OB00155_7500000_004

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