OGH 7Ob124/75 (RS0035053)

OGH7Ob124/754.9.1975

Rechtssatz

Der Umstellung eines bloßen Manifestationsbegehrens (Abs 1) auf ein Herausgabebegehren oder Zahlungsbegehren braucht nicht ein dem Manifestationsbegehren stattgebendes rechtskräftiges Teilurteil und dessen (freiwillige oder exekutive erzwungene) Erfüllung voranzugehen; Art XLII behält zwar dem Stufenkläger die bestimmte Angabe der begehrten Leistung bis zur eidlichen Angabe durch den Gegner vor was aber nicht besagt, daß diese Präzisierung nicht auch schon früher geschehen könnte.

Normen

EGZPO ArtXLII IJ

7 Ob 124/75OGH04.09.1975

Veröff: EvBl 1976/170 S 329

4 Ob 45/78OGH13.06.1978
9 ObA 27/90OGH31.01.1990

Auch; Beisatz: Da die Konkretisierung des Leistungsbegehrens daher im Rahmen der Stufenklage vorgesehen und überdies jederzeit zulässig ist, ist die ziffernmäßige Angabe des Leistungsbegehrens keine Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO. (T1) Veröff: RZ 1991/51 S 147

4 Ob 243/17iOGH21.03.2018

Vgl; Veröff: SZ 2018/21

Dokumentnummer

JJR_19750904_OGH0002_0070OB00124_7500000_001

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