OGH 2Ob108/74 (RS0035487)

OGH2Ob108/7413.6.1975

Rechtssatz

Die Hauptpartei muss der vom Nebenintervenienten erhobenen Verjährungseinrede ausdrücklich oder schlüssig widersprechen, wenn sie diese entkräften will.

Normen

ZPO §19 IA

2 Ob 108/74OGH13.06.1975

Veröff: SZ 48/67

5 Ob 21/09pOGH01.09.2009

Ähnlich; Beisatz: Der Umstand, dass die Hauptpartei die Erhebung eines Rechtsmittels unterlässt oder ein nicht gerechtfertigtes Rechtsmittel erhoben hat, macht das Rechtsmittel des Nebenintervenienten nicht unzulässig. (T1); Beisatz: Die bloße Ergänzung der Argumentation der Hauptpartei in deren Revision durch den Nebenintervenienten in der von ihm erstatteten Revision vermag keinen Widerspruch zum Rechtsmittel der Hauptpartei zu begründen, selbst wenn die Hauptpartei diese Argumente bewusst nicht gebraucht haben sollte. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19750613_OGH0002_0020OB00108_7400000_003

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