OGH 1Ob76/75 (RS0035893)

OGH1Ob76/7511.6.1975

Rechtssatz

Eine nach Inhalt und Form ordnungsgemäße Prozessvollmacht berechtigt den Bevollmächtigten zu allen in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Vertretungsverhandlungen unabhängig davon, ob sie mit den erhaltenen Aufträgen im Innenverhältnis übereinstimmen.

Normen

ZPO §31
ZPO §32
ZPO §33
ZPO §34

1 Ob 76/75OGH11.06.1975

Veröff: NZ 1981,78

8 Ob 40/76OGH07.04.1976
6 Ob 695/76OGH28.10.1976

Veröff: EvBl 1977/43 S 103

3 Ob 511/84OGH11.04.1984

Auch; nur: Eine Prozessvollmacht berechtigt den Bevollmächtigten zu allen in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Vertretungsverhandlungen. (T1) Beisatz: Hier: Ablehnung des Prozessrichters erster Instanz und Einbringung eines Rekurses gegen die Nichtstattgebung der Ablehnung. (T2)

8 Ob 603/86OGH12.02.1987

Auch; nur T1; Beisatz: Das Gericht braucht sich daher um das innere Verhältnis zwischen Auftraggeber und Beauftragtem nicht zu kümmern, wenn ihm in einer bestimmten Rechtssache eine gehörig ausgefertigte Prozessvollmacht vorgelegt worden ist. (T3)

5 Ob 115/06gOGH03.10.2006

Beis wie T3

6 Ob 265/06yOGH30.11.2006

Auch; Beisatz: Einer einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht beigefügte Bedingungen oder Beschränkungen sind aus Verkehrsschutzgründen im Außenverhältnis unbeachtlich. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19750611_OGH0002_0010OB00076_7500000_008

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