OGH 11Os31/75 (RS0089014)

OGH11Os31/755.6.1975

Rechtssatz

Bei dem nach dem § 61 StGB vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich sind - soferne nicht schon die für die Lösung der Schuldfrage maßgeblichen Umstände den Ausschlag geben - die den Täter in concreto treffenden Unrechtsfolgen nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen. Drohen die zu vergleichenden Gesetze Strafen verschiedener Art (wie Geldstrafen und Freiheitsstrafen) an, dann kommt jenes Recht zum Zug, das die mildere Strafart vorsieht. Lautet die Strafdrohung hingegen in beiden Gesetzen (nur) auf Freiheitsstrafe, dann sind die jeweils in Betracht kommenden Strafsätze miteinander zu vergleichen. Auf die Strafstufen (des alten Rechtes) kommt es dabei nicht an. Bei Strafsätzen mit gleicher Obergrenze und Untergrenze hat nach der Anordnung des § 61 StGB das neue Recht den Vorzug. Bei Strafdrohungen mit gleicher Untergrenze, aber verschiedener Obergrenze ist das Recht mit der niedereren Obergrenze anzuwenden, denn dieses ist für den Täter günstiger. Bei gleicher Obergrenze und verschiedener Untergrenze der Strafsätze entscheidet die (für den Täter günstigere) niederere Untergrenze. Bei unterschiedlicher Obergrenze und Untergrenze und bei sonstigen Überschneidungen der Gesetze in Bezug auf die Strafdrohung (nach Strafart und Strafmaß), die nicht schon durch die vorstehenden Regeln gelöst werden können, ist der Vergleich zwischen altem und neuem Recht unter Berücksichtigung der Gesamtauswirkungen der Sanktionen für den Täter vorzunehmen, wobei hilfsweise auch die Bestimmung des § 1 Abs 2 StGB heranzuziehen ist.

Normen

FinStrG §4 Abs2
StGB §1 Abs2
StGB §61

11 Os 31/75OGH05.06.1975

Veröff: EvBl 1975/269 S 612 = JBl 1975,609

11 Os 50/75OGH26.06.1975

Veröff: EvBl 1976/97 S 186

13 Os 165/75OGH18.12.1975

Vgl auch; Beisatz: Auf die Strafstufen des StG kommt es nicht an. (T1)

13 Os 43/76OGH10.06.1976

Veröff: EvBl 1977/46 S 105

11 Os 125/76OGH20.10.1976

Beisatz: Hier: Nur gleiche Obergrenze, jedoch unterschiedliche Untergrenze (§ 179 StG zu § 130 zweiter Strafsatz StGB). (T2)

13 Os 162/76OGH09.12.1976

Beis wie T1

9 Os 189/79OGH11.03.1980
11 Os 35/05iOGH23.08.2005

Auch

12 Os 93/05aOGH17.11.2005

Vgl

13 Os 17/12tOGH10.05.2012

Vgl; Beisatz: Hier: In Bezug auf die FinStrG‑Novelle 2010 (konkret: § 33 FinStrG). (T3)

13 Os 20/20wOGH16.09.2020

Vgl

15 Os 8/21xOGH24.03.2021

Vgl

11 Os 81/21bOGH02.11.2021

Vgl

11 Os 125/21yOGH08.02.2022

Vgl

11 Os 24/22xOGH03.05.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19750605_OGH0002_0110OS00031_7500000_004

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