Rechtssatz
Ein Gesellschafter kann gleichzeitig auch Arbeitnehmer der Gesellschaft sein.
7 Ob 72/75 | OGH | 24.04.1975 |
Veröff: SZ 48/53 = EvBl 1976/4 S 13 = Arb 9346 = GesRZ 1975,106 = DRdA 1976,65 (Hagen) |
3 Ob 76/75 | OGH | 24.06.1975 |
Auch |
8 ObA 284/97s | OGH | 13.01.1998 |
Auch; Beisatz: Oder Geschäftsführer. (T1) |
8 ObA 68/02m | OGH | 17.10.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Die Arbeitnehmereigenschaft eines Geschäftsführers, der gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist, wird durch das Ausmaß der persönlichen Abhängigkeit bestimmt, die vom Umfang der Beteiligung an der Gesellschaft abhängig ist. Zu prüfen ist, inwieweit die Anteile des Gesellschafter-Geschäftsführers einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ermöglichen. Ein derartiger Einfluss ist nicht nur dann zu bejahen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügt, sondern auch wenn die Beteiligung zwar geringer als 50% ist, dem Geschäftsführer aber auf Grund des Gesellschaftsvertrages eine Sperrminorität zusteht, die ihn befähigt, Beschlüsse der Generalversammlung in den für seine persönliche Abhängigkeit wesentlichen Angelegenheiten zu verhindern. Die Tatsache, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft hat, schließt seine Qualifikation als Arbeitnehmer aus. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVRAG. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19750424_OGH0002_0070OB00072_7500000_002
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