OGH 3Ob78/75 (RS0036792)

OGH3Ob78/7522.4.1975

Rechtssatz

Die Unterbrechungswirkung erfaßt nur nicht bereits begonnene Notfristen.

Normen

ZPO §168 I

3 Ob 78/75OGH22.04.1975

Veröff: EvBl 1976/26 S 48 = SZ 48/46

7 Ob 646/95OGH21.02.1996

Vgl auch

1 Ob 92/02iOGH28.02.2003

Beisatz: §168 ZPO normiert eine Abweichung von der Regel des §163 Abs2 ZPO, nach der während der Unterbrechung von einer Partei vorgenommene Prozesshandlungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung sind, dahin, dass die im Zeitpunkt des Ruhens bereits begonnenen Notfristen weiter laufen. Es soll verhindert werden, dass die Parteien durch eine Ruhensvereinbarung bereits in Lauf befindliche Notfristen faktisch verlängern können. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19750422_OGH0002_0030OB00078_7500000_003

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