OGH 6Ob21/75 (RS0005138)

OGH6Ob21/7517.4.1975

Rechtssatz

Ist der Anspruch von solcher Art, dass er sich im Exekutionsverfahren nicht durchsetzen lässt, fehlt ihm also die Exequierbarkeit, dann eignet er sich auch nicht dazu, durch eine einstweilige Verfügung gesichert zu werden.

Normen

EO §378 B

6 Ob 21/75OGH17.04.1975
1 Ob 749/76OGH10.11.1976

Auch; Beisatz: Steht zur Anspruchswahrung bereits Exekutionstitel zur Verfügung, scheidet eine einstweilige Verfügung aus. (T1) Veröff: SZ 49/134

10 Ob 2392/96dOGH22.10.1996

Vgl auch; Beisatz: Feststellungsbegehren, für die eine Zwangsvollstreckung nicht in Betracht kommt, können durch einstweilige Verfügungen grundsätzlich nicht gesichert werden. (T2)

7 Ob 164/13pOGH16.10.2013

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19750417_OGH0002_0060OB00021_7500000_002

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