Rechtssatz
Auch bei einstweiligen Verfügungen kommt es in Ansehung der Sachverhaltsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung an.
5 Ob 103/75 | OGH | 08.07.1975 |
Beisatz: Der zu sichernde Anspruch muß zu diesem Zeitpunkt noch bestehen. (T1) |
1 Ob 258/71 | OGH | 02.02.1972 |
Veröff: Rsp 1934/368 |
4 Ob 366/86 | OGH | 29.09.1986 |
Vgl auch; Beisatz: Dann, wenn die mit einer Klage verbundene einstweilige Verfügung durch das Urteil im Hauptprozeß nicht mehr gerechtfertigt werden kann, kann mangels eines bestehenden Anspruches auch die einstweilige Verfügung nicht mehr erlassen werden; dies muß auch im Rahmen eines Revisionsrekurses berücksichtigt werden (so schon 4 Ob 319/81). (T2) |
4 Ob 123/03x | OGH | 19.08.2003 |
Auch; Beisatz: Auch bei einstweiligen Verfügungen kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz an, in rechtlicher Hinsicht auf die zur Zeit der jeweiligen Entscheidung (Rechtsmittelentscheidung) maßgebliche Rechtslage. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19750415_OGH0002_0050OB00041_7500000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)