OGH 4Ob619/74 (RS0010680)

OGH4Ob619/7418.2.1975

Rechtssatz

Das öffentliche Interesse kann nicht anerkannt werden, wenn die Beeinträchtigung nicht notwendig mit dem Betrieb der Anlage verbunden ist, sondern durch Schutzeinrichtungen abgestellt oder doch auf ein tragbares Maß vermindert werden kann und wenn keine ausreichende Notwendigkeit (zB wegen des Zweckes der Anlage, wie dies bei einer Verkehrsanlage zutrifft) gegeben ist, die Anlage an einem Ort zu betreiben, an dem sie eine Beeinträchtigung über das nach den dort gegebenen Verhältnissen gewöhnliche Maß hinaus bewirkt (hier: Von Gendarmerie- und Zollbeamten benützer Privatschießplatz - Lärmeinwirkung).

Normen

ABGB §364a

4 Ob 619/74OGH18.02.1975

SZ 48/15

7 Ob 361/97gOGH26.11.1997

nur: Das öffentliche Interesse kann nicht anerkannt werden, wenn die Beeinträchtigung nicht notwendig mit dem Betrieb der Anlage verbunden ist, sondern durch Schutzeinrichtungen abgestellt oder doch auf ein tragbares Maß vermindert werden kann und wenn keine ausreichende Notwendigkeit (zB wegen des Zweckes der Anlage, wie dies bei einer Verkehrsanlage zutrifft) gegeben ist, die Anlage an einem Ort zu betreiben, an dem sie eine Beeinträchtigung über das nach den dort gegebenen Verhältnissen gewöhnliche Maß hinaus bewirkt. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Sportanlage. (T2) <br/>Veröff: SZ 70/251

7 Ob 192/09zOGH17.03.2010

Auch

6 Ob 105/11aOGH16.06.2011

Vgl auch

4 Ob 43/16aOGH30.03.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19750218_OGH0002_0040OB00619_7400000_004

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