8 Ob 271/74 | OGH | 21.01.1975 |
2 Ob 131/75 | OGH | 25.09.1975 |
Beisatz: Gewerbebetrieb (T1) |
8 Ob 98/76 | OGH | 29.09.1976 |
Vgl; Beisatz: Jedoch keine Anwendung dieser Grundsätze, wenn das Erstgericht die Mehrarbeit der Witwe durch einen Abschlag von fünfundzwanzig Prozent von den Erträgnissen bereits bei seiner Rentenberechnung berücksichtigt hat. (T2) |
2 Ob 180/80 | OGH | 09.12.1980 |
Vgl auch; Beisatz: Bei Errechnung der auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin anrechenbaren Erträgnisse aus dem ihr durch den Tod ihres Ehemannes als Erbschaft anfallenden Unternehmen (Tabaktrafik) ist der sogenannte Unternehmerlohn für die Arbeitsleistungen der Klägerin in diesem Unternehmen abzuziehen. In diesem Umfang entstehen die Einnahmen ausschließlich auf Grund ihrer Arbeitsleistungen. (T3) |
8 Ob 51/84 | OGH | 17.01.1985 |
Auch; Beisatz: Hier: Weiterführung eines Unternehmens: Bei Ermittlung allfälliger auf den Ersatzanspruch anrechenbarer Erträgnisse aus dem als Erbschaft angefallenen Unternehmen ist ein sogenannter Unternehmerlohn (in der Höhe eines angemessenen Geschäftsführerentgeltes) abzuziehen. (T4) |
2 Ob 202/05b | OGH | 02.03.2006 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19750121_OGH0002_0080OB00271_7400000_001
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