Normen
VersVG §61
7 Ob 252/74 | OGH | 21.11.1974 |
Veröff: VersR 1975,1168 = VersRdSch 1976,54 = ZVR 1975/225 S 311 |
4 Ob 20/76 | OGH | 06.04.1976 |
Veröff: Arb 9485 = IndS 1976 H5,999 |
7 Ob 36/80 | OGH | 29.05.1980 |
Veröff: VersR 1980,48 |
7 Ob 6/85 | OGH | 31.01.1985 |
2 Ob 154/06w | OGH | 05.10.2006 |
Vgl aber; Beisatz: Bei Annäherung an eine Kurve, die sogar nach der subjektiven Einschätzung des im Umgang mit Sportfahrzeugen offenbar nicht unerfahrenen Beklagten nur ein Befahren mit 40 bis 50 km/h zuließ, wurde die höchstzulässige Geschwindigkeit von 60 km/h deutlich (100 km/h) überschritten. Diese als eklatant zu wertende Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer notorisch gefährlichen Strecke (mehrere enge Kurven, Kopfsteinpflaster mit negativen Auswirkungen auf die Bremsverzögerung, an Wochenenden starker Ausflugsverkehr) bedeutete ein hohes Gefahrenpotential und rechtfertigt die Annahme grober Fahrlässigkeit. (T1) |
9 ObA 24/07f | OGH | 08.08.2007 |
Vgl aber; Beisatz: Der gegen den Beklagten zu richtende Vorwurf lässt sich hier aber nicht auf eine nicht ins Gewicht fallende, bloße Geschwindigkeitsüberschreitung reduzieren. Der Beklagte hat nämlich mit seinem Fahrzeug nicht nur die bei optimalen Fahrbahn- und Sichtverhältnissen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mehr als ein Drittel überschritten, sondern auch eine besonders ins Gewicht fallende Überschreitung der relativ zulässigen Fahrgeschwindigkeit zu verantworten. (T2); Veröff: SZ 2007/125 |
2 Ob 268/06k | OGH | 30.08.2007 |
Auch; nur: Bloße Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit - keine grobe Fahrlässigkeit. (T3) |
2 Ob 195/09d | OGH | 18.12.2009 |
nur T3; Beisatz: Die Überschreitung der (absolut oder relativ) überhöhten Geschwindigkeit ist nur beim Hinzutreten weiterer Umstände (Unaufmerksamkeit des Lenkers) als grob fahrlässig zu beurteilen. (T4) |
2 Ob 201/09m | OGH | 18.12.2009 |
nur T3; Beis wie T4 |
2 Ob 189/16g | OGH | 28.11.2017 |
nur T3; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19741121_OGH0002_0070OB00252_7400000_002
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