Rechtssatz
Ein unentgeltlicher Verzicht ist nur dann anzunehmen, wenn ein darauf gerichteter Wille des Anspruchsberechtigten aus den festgestellten Verhältnissen eindeutig hervorgeht.
7 Ob 34/79 | OGH | 28.06.1979 |
Beisatz: Dabei ist grundsätzlich ein besonders strenger Maßstab anzulegen. (T1) <br/>Veröff: SZ 52/108 |
2 Ob 553/84 | OGH | 08.05.1984 |
Beis wie T1; Beisatz: Aus einer im Hinblick auf versprochene Teilzahlung abgegebenen Erklärung, auf eine klagsweise Geltendmachung zu verzichten, ergibt sich keinesfalls eindeutig ein Verzicht auf die klagsweise Geltendmachung auch für den Fall, daß die versprochenen Teilzahlungen nicht geleistet werden. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19741107_OGH0002_0070OB00178_7400000_001
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