OGH 13Os116/74 (RS0089499)

OGH13Os116/7425.10.1974

Rechtssatz

Für den Begriff der Mittäterschaft beim Delikt der schweren Körperverletzung ist nicht erforderlich, daß die Täter vor der Tat eine ausdrückliche Vereinbarung über die gemeinsame Tatbegehung treffen oder (als einverständlich handelnde Täter) gleichzeitig auf das Opfer losgehen oder daß die Verletzung durch jeden einzelnen Täter verursacht wird; es genügt vielmehr, wenn die Täter bei Ausführung der Tat bewußt im gleichen bösen Vorsatz zusammenwirken, wenn auch das hiezu erforderliche Einverständnis erst in diesem Stadium hergestellt wurde. In diesem Fall haften alle Mittäter, über die selbst entwickelte deliktische Tätigkeit hinaus, für den gesamten, durch das gemeinsame Zusammenwirken der Täter eingetretenen Erfolg.

Normen

StGB §12 Ac
StGB §83
StGB §84 Abs1 A

13 Os 116/74OGH25.10.1974
11 Os 120/77OGH04.10.1977

Beisatz: Nur § 84 Abs 2 Z 2 StGB verlangt eine vorherige Verabredung. (T1)

12 Os 10/78OGH02.03.1978

Beisatz: Jeder Mittäter muß im Gegensatz zu § 84 Abs 2 Z 3 StGB Ausführungshandlungen setzen. (T2)

12 Os 91/84OGH13.09.1984

Vgl auch

11 Os 26/86OGH08.04.1986

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19741025_OGH0002_0130OS00116_7400000_001

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