Rechtssatz
Der Zuschlag begründet nicht bloß aus den Versteigerungsbedingungen sich ergebende Rechte des Erstehers, sondern auch Verpflichtungen, insbesondere zur Zahlung des Meistbots. Wie der Ersteher durch den Zuschlag bedingt Eigentum erwirbt, erwerben auch die auf das Meistbot Gewiesenen einen bedingten Anspruch auf ihren Zuweisungsbetrag, dessen Bestimmung und Auszahlung im Verteilungsverfahren durch das Exekutionsgericht vorgenommen werden. Ein solcher bereits durch den Zuschlag zunächst aufschiebend bedingt entstandener Anspruch kann gegen das Exekutionsgericht als öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht werden und zwar bereits ab dem Tag der Zuschlagserteilung.
3 Ob 92/80 | OGH | 17.09.1980 |
JBl 1981,441 = EvBl 1981/102 S 322 |
Dokumentnummer
JJR_19740917_OGH0002_0030OB00145_7400000_003
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