OGH 5Ob121/74 (RS0050305)

OGH5Ob121/7410.7.1974

Rechtssatz

Ist durch die anfechtbare Rechtshandlung eine Sache an den Anfechtungsgegner veräußert worden, so kann der Gläubiger nicht die Übergabe der Sache fordern; die regelmäßige Naturalleistung des Anfechtungsgegners besteht darin, dass er dem Gläubiger zur Hereinbringung seiner Geldforderung die Exekution auf die Sache gestattet, als ob die Sache vom Schuldner nicht veräußert worden wäre.

Normen

AnfO §8
AnfO §14

5 Ob 121/74OGH10.07.1974

Veröff: EvBl 1975/95 S 189

4 Ob 538/77OGH13.09.1977

Vgl auch

3 Ob 216/01pOGH30.01.2002

Beisatz: Gleiches gilt für eine Schenkung der Sache. (T1); Veröff: SZ 2002/12

3 Ob 87/09dOGH23.06.2009

Beisatz: Die Anfechtungsklage muss in diesem Fall den Gegenstand, in den die Forderung vollstreckt werden soll, angeben und das Begehren enthalten, dass der Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung zur Befriedigung der gegnerischen Forderung in diesen Gegenstand zu dulden habe. (T2); Beisatz: Auch ein auf Zahlung bei Exekution in dieses Objekt lautendes Klagebegehren wird aber als zulässig und üblich angesehen. (T3); Veröff: SZ 2009/84

3 Ob 72/10zOGH28.04.2010

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19740710_OGH0002_0050OB00121_7400000_001

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