Rechtssatz
Die Verurteilung des Unterhaltspflichtigen zu künftigen Unterhaltsleistungen hat eine bereits eingetretene oder zumindest drohende Verletzung des Unterhaltsanspruches des Unterhaltsberechtigten zur Voraussetzung.
3 Ob 126/74 | OGH | 25.06.1974 |
Beisatz: Fortsetzung nur bei § 406 ZPO Ca. (T1) |
5 Ob 794/81 | OGH | 26.01.1982 |
Beisatz: Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Unterhaltspflichtige nicht klar zu erkennen gibt, welchen Teil seiner für mehrere Unterhaltsberechtigte bestimmten globalen Zahlungen er jedem einzelnen von ihnen widmet. (T2) |
6 Ob 15/98v | OGH | 12.02.1998 |
Beisatz: Bei Unterhaltsforderungen ausländischer Unterhaltsberechtigter ist kein strenger Maßstab anzulegen und eine Verletzung der Unterhaltspflicht schon bei geringfügigen Verstößen anzunehmen. (T3) |
8 Ob 39/16t | OGH | 30.08.2016 |
Auch; Beisatz: Dabei ist für die Annahme bloß künftig drohender Unterhaltsverletzung ein strenger Maßstab anzulegen. (T4)<br/>Beisatz: Die drohende Unterhaltsverletzung kann aber nur einen Geldunterhaltsanspruch für die Zeit ab Antragstellung rechtfertigen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19740625_OGH0002_0030OB00126_7400000_002
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