Normen
KartG 1972 §49 Z5
Okt 21/74 | OGH | 27.05.1974 |
Beisatz: Tankstellenbetrieb (T1) Veröff: ÖBl 1974,91 |
Okt 23/74 | OGH | 27.05.1974 |
Okt 47/74 | OGH | 06.06.1975 |
Zweiter Rechtsgang zu Okt 21/74 |
16 Ok 4/05 | OGH | 04.04.2005 |
Beisatz: Spar-Systempartnerschaftsvertrag. (T2) |
16 Ok 12/08 | OGH | 17.12.2008 |
Vgl; Beisatz: Für das Vorliegen beherrschenden Einflusses ist entscheidend, ob ein Unternehmen bei den für die Markt- und Wettbewerbsstellung ausschlaggebenden Entscheidungen seine eigenen wettbewerblichen Interessen in einem anderen Unternehmen durchsetzen kann. Dies ist der Fall, wenn es wesentliche Markt- und Wettbewerbsstrategien des Zielunternehmens bestimmen kann. (T3); Beisatz: Der kartellrechtliche Beherrschungsbegriff ist weiter als derjenige des Gesellschaftsrechts. Ein beherrschender Einfluss im Sinne von § 7 Abs 1 Z 5 KartG ist daher jedenfalls anzunehmen, wenn die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen eines Konzerns (vgl § 15 AktG, § 115 GmbHG) erfüllt sind. Auch wenn diese nicht erfüllt sind, liegt aber ein Zusammenschluss vor, wenn eine Beherrschung bloß möglich ist, nicht aber tatsächlich ausgeübt wird. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19740527_OGH0002_000OKT00023_7400000_004
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