OGH Okt23/74 (RS0063981)

OGHOkt23/7427.5.1974

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal des beherrschenden Einflusses ist dann nicht gegeben, wenn die Möglichkeit der Ausübung echter Unternehmerfunktionen bestehen bleibt. Es genügt daher nicht, wenn die Einflussnahme lediglich einen Teilbereich der unternehmerischen Tätigkeit erfasst (mit ausführlicher Darstellung der Kriterien selbständiger unternehmerischer Tätigkeit).

Normen

KartG 1972 §49 Z5

Okt 21/74OGH27.05.1974

Beisatz: Tankstellenbetrieb (T1) Veröff: ÖBl 1974,91

Okt 23/74OGH27.05.1974
Okt 47/74OGH06.06.1975

Zweiter Rechtsgang zu Okt 21/74

16 Ok 4/05OGH04.04.2005

Beisatz: Spar-Systempartnerschaftsvertrag. (T2)

16 Ok 12/08OGH17.12.2008

Vgl; Beisatz: Für das Vorliegen beherrschenden Einflusses ist entscheidend, ob ein Unternehmen bei den für die Markt- und Wettbewerbsstellung ausschlaggebenden Entscheidungen seine eigenen wettbewerblichen Interessen in einem anderen Unternehmen durchsetzen kann. Dies ist der Fall, wenn es wesentliche Markt- und Wettbewerbsstrategien des Zielunternehmens bestimmen kann. (T3); Beisatz: Der kartellrechtliche Beherrschungsbegriff ist weiter als derjenige des Gesellschaftsrechts. Ein beherrschender Einfluss im Sinne von § 7 Abs 1 Z 5 KartG ist daher jedenfalls anzunehmen, wenn die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen eines Konzerns (vgl § 15 AktG, § 115 GmbHG) erfüllt sind. Auch wenn diese nicht erfüllt sind, liegt aber ein Zusammenschluss vor, wenn eine Beherrschung bloß möglich ist, nicht aber tatsächlich ausgeübt wird. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19740527_OGH0002_000OKT00023_7400000_004

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