Normen
EO §378 A
6 Ob 82/74 | OGH | 09.05.1974 |
10 Ob 120/97p | OGH | 04.11.1997 |
nur: Die vorprozessuale einstweilige Verfügung als Sicherungsmittel ist nur ein Vorläufer des im Hauptprozess angestrebten Rechtsschutzes. Das Klagebegehren des Rechtfertigungsprozesses muss inhaltsgleich mit der Bezeichnung des Anspruches im Provisorialverfahren sein. (T1) |
1 Ob 294/98m | OGH | 19.01.1999 |
Auch; Beisatz: Die gefährdete Partei hat gegen einen von ihr im Hauptverfahren nicht belangten Dritten im allgemeinen keinen im Sicherungsverfahren durchzusetzenden Anspruch, weil sich der Klageanspruch regelmäßig (nur) gegen den Beklagten und nicht gegen einen Dritten richtet. (T2) |
4 Ob 21/07b | OGH | 20.03.2007 |
Beisatz: Hier: Eintritt ewigen Ruhens im Hauptverfahren. (T3) |
5 Ob 41/13k | OGH | 28.08.2013 |
Vgl; Beistaz: Hier: Fehlen der erforderlichen Identität des Rechtsschutzziels im Hauptverfahren und im Verfahren über die einstweilige Verfügung. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19740509_OGH0002_0060OB00082_7400000_001
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