OGH 4Ob313/74 (RS0079104)

OGH4Ob313/747.5.1974

Rechtssatz

Während das "Behaupten" die einem anderen gegenüber aus eigenem Wissen herrührende Mitteilung darstellt, ist unter "Verbreiten" die Weitergabe des von anderer Seite Gehörten an Dritte zu verstehen.

Normen

UWG §7 B

4 Ob 313/74OGH07.05.1974

Beisatz: Skiwelt (T1) Veröff: ÖBl 1975,33

4 Ob 111/92OGH15.12.1992
4 Ob 1073/92OGH15.12.1992

Auch; Beisatz: "Verbreitung" ist auch die Weitergabe der Behauptung eines Dritten, ohne daß sich der Äußernde mit ihr identifiziert. (T2)

4 Ob 109/94OGH04.10.1994

Auch; Beisatz: Haftung der beklagten Zeitung für Äußerungen ihres Kolumnisten. (T3)

4 Ob 2/96OGH16.01.1996

Vgl; Beisatz: Das Verbot, etwas zu behaupten, schließt das Verbot, die Informationsschrift, in der die beanstandeten Behauptungen enthalten sind, zu verteilen (und damit die Behauptungen zu verbreiten), nicht in sich. (T4)

4 Ob 2205/96kOGH17.09.1996

Beis wie T2; Beisatz: Tatsachen werden auch dann behauptet (= aus eigenem Wissen mitgeteilt) oder verbreitet (= als von einem anderen Erfahrenes Dritten weitergegeben), wenn die Äußerung nicht als eigene Überzeugung hingestellt wird. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19740507_OGH0002_0040OB00313_7400000_002

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