Rechtssatz
Häufiges Alleinlassen des Ehegatten, insbesondere auch zu den Wochenenden, als schwere Eheverfehlung.
Normen
EheG §49 A1a
EheG §49 A1f
6 Ob 561/77 | OGH | 10.03.1977 |
Auch |
3 Ob 581/84 | OGH | 07.11.1984 |
Auch; Beisatz: Selbst dann, wenn der Grund dafür in allzugroßer beruflicher Inanspruchnahme liegt, soferne sie nicht nur gelegentlich für kürzere Zeit, sondern dauernd oder wenigstens durch Wochen oder Monate den einen Ehegatten daran hindert, sich dem anderen zu widmen. (T1) |
7 Ob 4/00i | OGH | 15.03.2000 |
Beisatz: Das häufige Alleinlassen des Ehegatten - mag es auch beruflich bedingt sein - stellt jedenfalls auf längere Dauer eine schwere Eheverfehlung dar. (T2) Beisatz: Ob das Unterbleiben der erforderlichen Zuwendung durch berufliches Engagement aus Ehrgeiz oder aus finanziellen Überlegungen herrührte, ist in diesem Zusammenhang rechtlich belanglos. (T3) |
1 Ob 30/08f | OGH | 06.05.2008 |
Auch; Beisatz: Eine übermäßige Zuwendung zum Beruf und ein damit verbundenes häufiges Alleinlassen des Ehegatten kann grundsätzlich eine schwere Eheverfehlung darstellen. (T4); Beisatz: Der drohende Verlust einer Erwerbsmöglichkeit kann eine berufsbedingte lange Abwesenheit eines Ehegatten vom inländischen Familienwohnsitz allenfalls rechtfertigen. (T5); Bem: Siehe auch RS0123640 (T6); Veröff: SZ 2008/78 |
Dokumentnummer
JJR_19740418_OGH0002_0070OB00062_7400000_001
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