OGH 6Ob37/74 (RS0032912)

OGH6Ob37/7414.3.1974

Rechtssatz

Die Anerkennung des Zessus, den Zessionar als seinen Gläubiger zu befriedigen, ist ein selbständiger Verpflichtungsgrund, der alle Mängel der Forderung zur Zeit der Abtretung heilt, den Übernehmer sichert und eine abstrakte Verbindlichkeit entstehen läßt, als deren Folge insbesonders Gegenforderungen gegen den Zedenten nicht mehr aufgerechnet werden können.

Normen

ABGB §1396 Satz2

6 Ob 37/74OGH14.03.1974

Veröff: JBl 1974,373

7 Ob 45/75OGH20.03.1975
7 Ob 274/75OGH15.01.1976
3 Ob 504/76OGH09.03.1976

Beisatz: Rechnungskorrekturen (unberechtigte Mehrbeträge) vorbehalten. (T1)

8 Ob 531/76OGH02.06.1976

Beisatz: Durch die Anerkennung sind die Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen Schuldner und Übernehmer der Forderung erloschen, so etwa auch die Einwendung, daß die Forderung gar nicht entstanden sei. (T2)

6 Ob 652/76OGH23.09.1976

nur: Die Anerkennung des Zessus, den Zessionar als seinen Gläubiger zu befriedigen, ist ein selbständiger Verpflichtungsgrund, der alle Mängel der Forderung zur Zeit der Abtretung heilt, den Übernehmer sichert und eine abstrakte Verbindlichkeit entstehen läßt. (T3)

1 Ob 792/76OGH16.03.1977

nur T3; Beis wie T2 nur: Durch die Anerkennung sind die Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen Schuldner und Übernehmer der Forderung erloschen. (T4)

7 Ob 677/79OGH05.07.1979

Beisatz: Ohne Stellungnahme zur Abstraktkeit der Forderung. (T5)

6 Ob 734/80OGH26.11.1980

Beisatz: Mit ausführlicher Begründung. (T6)

6 Ob 525/87OGH26.02.1987

Auch

5 Ob 519/91OGH12.02.1991

Auch; Beisatz: Konstitutives Anerkenntnis für Einredeausschluß erforderlich. (T7) Veröff: ecolex 1991,383 = SZ 64/35 = ÖBA 1992,69 (Rummel)

Dokumentnummer

JJR_19740314_OGH0002_0060OB00037_7400000_002

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