OGH 6Ob18/74 (RS0014387)

OGH6Ob18/747.3.1974

Rechtssatz

Ist der Bestandzins wertgesichert, hat aber eine laufende Abrechnung der jeweiligen Bestandzinse stattgefunden und hat der Bestandgeber nur den Normalzins ohne jede weitere Erklärung verrechnet, entgegengenommen und quittiert, hat er damit konkludent auf die sich auf Grund der Wertsicherungsklausel für die vergangenen Zinsperioden ergebenden Erhöhungsbeträge verzichtet.

Normen

ABGB §863 FI
ABGB §1100 D
ABGB §986 F

6 Ob 18/74OGH07.03.1974

Veröff: MietSlg 26121/4

1 Ob 639/83OGH01.06.1983

Vgl

2 Ob 63/08sOGH13.11.2008

Vgl aber; Beisatz: Ohne Vorliegen besonderer, im jeweiligen Einzelfall für einen schlüssigen Verzicht sprechender Umstände ist jedoch davon auszugehen, dass der Bestandgeber innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist Wertsicherungsbeträge rückwirkend geltend machen kann. (T1)

1 Ob 129/14yOGH24.07.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19740307_OGH0002_0060OB00018_7400000_001

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