OGH 6Ob249/73 (RS0056470)

OGH6Ob249/7320.12.1973

Rechtssatz

Nicht jede Eheverfehlung im objektiven Sinn reicht schon aus, um den Tatbestand des § 49 EheG zu erfüllen. Vielmehr erfordert die bezogene Gesetzesstelle eine schwere Eheverfehlung, welche die objektive Eignung und die subjektive Wirkung hat, einen bedeutenden Beitrag zur Zerrüttung der Ehe zu leisten. Trotz teilweiser Rechtswidrigkeit reicht die Ansichnahme eines Geldbetrages von achttausend Schilling als Ersparnis einer zwanzigjährigen Ehe zur Deckung der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung in dem vom anderen Ehegatten eingeleiteten Scheidungsprozeß nicht an die Tatbestandsmerkmale des § 49 EheG heran.

Normen

EheG §49 A1a

6 Ob 249/73OGH20.12.1973
7 Ob 62/74OGH18.04.1974

Vgl; Beisatz: Verlegen einer Aktentasche. (T1)

6 Ob 598/80OGH21.05.1980

nur: Nicht jede Eheverfehlung im objektiven Sinn reicht schon aus, um den Tatbestand des § 49 EheG zu erfüllen. Vielmehr erfordert die bezogene Gesetzesstelle eine schwere Eheverfehlung, welche die objektive Eignung und die subjektive Wirkung hat, einen bedeutenden Beitrag zur Zerrüttung der Ehe zu leisten. (T2)

7 Ob 608/88OGH30.06.1988

Vgl; nur T2; Beisatz: Mißhandlungen der Ehefrau durch den Ehemann sind kein Scheidungsgrund, wenn sie zur Zerstörung der ehelichen Gesinnung der mißhandelten Klägerin offensichtlich nur wenig beigetragen haben. (T3)

1 Ob 688/89OGH13.12.1989

Auch; nur T2

1 Ob 307/02gOGH02.09.2003

Vgl auch; Beisatz: Das Scheidungsbegehren kann auf die den Tatbestand des § 49 EheG nicht erfüllende Eheverfehlung nicht gestützt werden. Hier: Liegt die behauptete Eheverfehlung nach der mehr als zehn Jahre vor Klagseinbringung eingetretenen Zerrüttung ist sie nicht mehr tatbestandsmäßig im Sinn des § 49 EheG. (T4)

1 Ob 32/17pOGH16.03.2017

Auch

4 Ob 55/20xOGH05.06.2020

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19731220_OGH0002_0060OB00249_7300000_001

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