OGH 4Ob339/73 (RS0078012)

OGH4Ob339/7311.12.1973

Rechtssatz

Boykott ist die von einer oder mehreren Personen ausgehende, durch dritte Personen ausgeübte planmäßige Absperrung eines Gegners vom Geschäftsverkehr.

Normen

UWG §1

4 Ob 339/73OGH11.12.1973

Beisatz: Einheitsmineralwasserflaschen (T1) Veröff: ÖBl 1974,105

4 Ob 353/74OGH17.12.1974

Beisatz: Badeausstattungs-Liefersperre. (T2) Veröff: ÖBl 1975,109

4 Ob 352/80OGH08.07.1980

Beisatz: Durch Nichtaufnahme neuer oder den Abbruch bereits bestehender Geschäftsbeziehungen (hier: Drohung der Beklagten, ihre eigenen Agenturverträge gegenüber allen Reisebüros aufzukündigen, die einen gleichartigen Vertrag mit der Klägerin abschließen). (T3) Beisatz: Reiseveranstalter-Boykott. (T4) Veröff: SZ 53/102 = JBl 1981,380 = ÖBl 1981,13

4 Ob 398/80OGH16.12.1980

Beis wie T3 nur: Durch Nichtaufnahme neuer oder den Abbruch bereits bestehender Geschäftsbeziehungen. (T5)

4 Ob 121/89OGH17.10.1989

Beis wie T5; Beisatz: Reiseveranstalter-Boykott II. (T6) Veröff: MR 1989,216 (Korn) = ÖBl 1990,103

4 Ob 102/93OGH21.09.1993

Beisatz: "Bonus-Aktion" des Kurier. (T7)

4 Ob 81/93OGH21.09.1993

Beis wie T7

6 Ob 198/99gOGH11.11.1999

Vgl; Beisatz: § 1 UWG ist nur bei Handeln im Geschäftsverkehr zu Wettbewerbszwecken beachtlich. Der Kläger und die Beklagte stehen nicht in einem Wettbewerbsverhältnis. (T8) Beisatz: Ein Boykott ist jedenfalls dann erlaubt, wenn andere Mittel zur Durchsetzung gerechtfertigter Forderungen nicht zur Verfügung stehen, insbesondere auch nicht die Abwehr durch gerichtliche Hilfe. (T9) Beisatz: Generell kann eine Beanstandung vor dem Ausschluss nicht verlangt werden, insbesondere dann nicht, wenn der Arzt schon so schwerwiegende Verfehlungen gesetzt hat, dass das Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Ausschluss wegen des weggefallenen Vertrauensverhältnisses zu bejahen sei. Der Grundsatz, dass der Ausschluss nur ultima ratio sein dürfe, ist in dem Sinn beachtlich, dass gelindere Mittel zur Verfügung stehen müssen, mit denen der Versicherer den angestrebten Zweck erreichen kann. (T10); Veröff: SZ 72/175

4 Ob 10/09pOGH21.04.2009
4 Ob 208/20xOGH22.06.2021

Beisatz: Hier: Boykott verneint. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19731211_OGH0002_0040OB00339_7300000_002

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