OGH 1Ob199/73 (RS0002023)

OGH1Ob199/7321.11.1973

Rechtssatz

Bei Unterlassungsklagen ist bestimmt anzugeben, welche Handlungen der Beklagte, allenfalls auch wann und wo, zu unterlassen hat.

Normen

EO §7 BdIIIA
EO §355 I
ZPO §226 IIB12

1 Ob 199/73OGH21.11.1973

Veröff: MietSlg 25/27

8 Ob 651/87OGH11.02.1988

Auch; Beisatz: Das Begehren auf Unterlassung derartigen Maschinenlärms ist im Rahmen des § 364 Abs 2 ABGB hinreichend bestimmt, wenn dabei die Lärmerzeugungsquelle deutlich bezeichnet ist. (hier: Betrieb einer im Freien aufgestellten Kreissäge und das Glattschleifen von Metallstücken im Freien mittels einer Schleifmaschine). (T1) Veröff: EvBl 1989/6 S 20

1 Ob 27/91OGH18.09.1991

Auch; Beisatz: Das Begehren, der Beklagte habe alle Maßnahmen, die die Beeinträchtigung näher bezeichneter Wasserbenützungsrechte der klagenden Partei herbeiführen, zu unterlassen, ist zu unbestimmt. (T2) Veröff: RZ 1993/45 S 126

8 Ob 635/92OGH29.10.1992

Beisatz: "Sich jeder Einwirkung auf die Grundstücke der Kläger zu enthalten" ist zu weit gefaßt. (T3) Veröff: SZ 65/145

3 Ob 507/93OGH17.03.1993

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Geruchseinwirkungen. (T4)

1 Ob 520/94OGH19.04.1994

Auch; Beisatz: Ganz allgemein gehaltene Unterlassungsbegehren sind unzulässig. (T5)

1 Ob 594/94OGH29.08.1994

Auch; Veröff: SZ 67/138

4 Ob 551/95OGH10.08.1995

Vgl; Beisatz: Eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes - allerdings im Verein mit konkreten Einzelverboten - ist meist schon deshalb notwendig, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen. (T6)

6 Ob 109/98tOGH23.04.1998

Beis wie T1 nur: Das Begehren auf Unterlassung derartigen Machinenlärms ist im Rahmen des § 364 Abs 2 ABGB hinreichend bestimmt, wenn dabei die Lärmerzeugungsquelle deutlich bezeichnet ist. (hier: Betrieb einer im Freien aufgestellten Kreissäge. (T7)

5 Ob 228/98kOGH13.10.1998

Vgl

2 Ob 55/99yOGH29.04.1999

Vgl; Beisatz: Bei Geräuschimmissionen (gemäß § 364 Abs 2 ABGB) wird ein Verbot an den Lärmverursacher, einen bestimmten Geräuschpegel (gemessen nach dB) zu überschreiten, von der Rechtsprechung anerkannt. Es bleibt dem Beklagten (Störer) überlassen, wie er sich an diese Beschränkung hält, also welche Vorkehrungen er konkret zur Verhinderung der verbotenen Immissionen setzt. (T8)

3 Ob 246/01zOGH24.04.2002

Vgl auch; Beis wie T6

3 Ob 153/03aOGH22.10.2003

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 nur: Das Begehren auf Unterlassung ist im Rahmen des § 364 Abs 2 ABGB hinreichend bestimmt, wenn dabei die Lärmerzeugungsquelle deutlich bezeichnet ist. (T9); Beisatz: Hier: Immission durch Gestank. (T10)

3 Ob 36/04xOGH25.02.2004

Vgl auch; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19731121_OGH0002_0010OB00199_7300000_001

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