OGH 5Ob219/73 (RS0064925)

OGH5Ob219/7314.11.1973

Rechtssatz

Um im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 KO davon sprechen zu können, dass eine bestimmte öffentliche Abgabe "die Masse trifft", bedarf es einer zeitlichen und einer sachlichen Voraussetzung: Die Abgabe muss für einen Vorgang oder Zustand zu entrichten sein, der in die Zeit nach der Konkurseröffnung fällt, und das Steuerobjekt muss ein in die Masse gehörendes Vermögen oder dessen Ertrag sein.

Normen

KO aF §46 Abs1 Z1

5 Ob 219/73OGH14.11.1973
2 Ob 243/06hOGH26.04.2007
3 Ob 215/11fOGH14.12.2011

Vgl; Veröff: SZ 2011/150

6 Ob 231/11fOGH16.02.2012

Vgl; Beisatz: Die Haftung ist einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nachgebildet, hat doch die begründete Mitschuld ein pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers und einen dadurch bewirkten (zu befürchtenden) Einnahmeausfall der Abgabenbehörde zur Voraussetzung; durch die Normierung dieser Mithaftung im Abgabenverfahren ist die Einbringung einer Schadenersatzklage entbehrlich. (T1)<br/>Beisatz: Die Arbeitskraft des Gemeinschuldners bildet keinen Massebestandteil. In die Konkursmasse fällt nur der Erwerb, der dem Gemeinschuldner während des Konkurses zufließt. Daher können nur jene nach den persönlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners bemessenen öffentlichen Abgaben Masseforderungen sein, die auf das für die Konkursmasse nach der Konkurseröffnung erzielte Einkommen entfallen. Eine bloß an die Tätigkeit anknüpfende Beitragspflicht (wie eine Haftung nach §§ 9, 80 BAO) verschafft aber in keiner Weise Vermögenswerte, die der Masse zugute kommen können. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19731114_OGH0002_0050OB00219_7300000_004

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