OGH 9Os115/73 (RS0100744)

OGH9Os115/735.11.1973

Rechtssatz

Soll eine Frage nur der Möglichkeit dienen, den Sachverhalt hinsichtlich der Art und Begehung der Tat abweichend von der Anklage festzustellen, ohne daß sich hiedurch etwas an der rechtlichen Beurteilung oder an dem anzuwendenden Strafsatz ändern soll, so liegt eine Hauptfrage und nicht eine Eventualfrage vor.

Normen

StPO §312
StPO §314

9 Os 115/73OGH05.11.1973

Veröff: SSt 44/29

9 Os 76/85OGH02.07.1986

Vgl auch; Beisatz: Alternative Gegenüberstellung in einer Hauptfrage. (T1)

15 Os 147/14bOGH22.07.2015

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19731105_OGH0002_0090OS00115_7300000_001

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