OGH 4Ob95/73 (RS0050818)

OGH4Ob95/7330.10.1973

Rechtssatz

Die wirtschaftliche Unselbständigkeit ist schon dann gegeben, wenn die Arbeit nicht in einem eigenen Betrieb des Arbeitenden geleistet wird, sondern in wirtschaftlicher Unterordnung für die Zwecke eines anderen. Auch eine längere Dauer eines Auftragsverhältnisses, wodurch der Vertreter nicht von einer unbegrenzten, ständig wechselnden Anzahl von Unternehmern, sondern nur von einem oder einer geringen Anzahl bestimmter Unternehmer abhängig wird, spricht dafür, seine Stellung der eines Arbeitnehmers ähnlicher anzusehen als der eines Unternehmers (ArbSlg 8102, ArbSlg 6305; ArbSlg 6408, ArbSlg 5072).

SW: Auto

 

Normen

ArbGerG §2 IA1
ArbGerG §2 IA2

4 Ob 95/73OGH30.10.1973

Veröff: EvBl 1974/85 S 185

4 Ob 80/74OGH14.01.1975

Beisatz: Auf das Verhältnis der aus diesen (hier zwei) Tätigkeiten erzielten Einkünfte zueinander kommt es dabei überhaupt nicht an. (T1) Veröff: Arb 9315 = IndS 1975 H4,956

3 Ob 108/75OGH07.10.1975

Veröff: Arb 9400

4 Ob 558/76OGH28.06.1976

Auch

4 Ob 92/76OGH21.09.1976

Auch; Beisatz: Lastkraftwagenfrächter (T2) Veröff: Arb 9518

4 Ob 75/78OGH17.10.1978

Auch; nur: Auch eine längere Dauer eines Auftragsverhältnisses, wodurch der Vertreter nicht von einer unbegrenzten, ständig wechselnden Anzahl von Unternehmern, sondern nur von einem oder einer geringen Anzahl bestimmter Unternehmer abhängig wird, spricht dafür, seine Stellung der eines Arbeitnehmers ähnlicher anzusehen als der eines Unternehmers. (T3)

4 Ob 43/80OGH25.03.1980

Auch

3 Ob 599/80OGH18.02.1981

Auch; nur T3; Veröff: Arb 9944

4 Ob 191/82OGH10.01.1984

Auch; nur T3; Veröff: Arb 10310

3 Ob 537/84OGH23.05.1984

nur T3

9 ObA 12/91OGH13.02.1991

Vgl auch; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19731030_OGH0002_0040OB00095_7300000_001

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