OGH 7Ob195/73 (RS0080914)

OGH7Ob195/7317.10.1973

Rechtssatz

Die Unzurechnungsfähigkeit des Versicherungsnehmers wegen Alkoholisierung im Unfallszeitpunkt schließt nur die vorsätzliche Begehung der ihm angelasteten Obliegenheitsverletzung der Fahrerflucht aus. In der Regel ist aber die Annahme grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt, wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheitsverletzung im Zustande einer durch übermäßigen Alkoholgenuß bewirkten vorübergehenden Bewußtseinsstörung begangen hat.

Normen

AKHB Art8 Abs1 Z1

7 Ob 195/73OGH17.10.1973

Veröff: SZ 46/106 = EvBl 1974/210 S 462 = VersR 1974,871

7 Ob 39/80OGH09.10.1980

Beisatz: Bei der Prüfung dieser Frage ist auf das einleitende Verhalten des Versicherungsnehmers, das zu seiner Volltrunkenheit geführt hat, abzustellen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19731017_OGH0002_0070OB00195_7300000_001

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