OGH 5Ob168/73 (RS0043389)

OGH5Ob168/733.10.1973

Rechtssatz

Keine Aktenwidrigkeit, wenn Berufungsgericht keine Bedenken gegen die erstgerichtlichen Feststellungen hat, diese daher übernimmt und dann aber erhebliche erstgerichtliche Feststellungen nicht berücksichtigt.

Normen

ZPO §503 Z3 D

5 Ob 168/73OGH03.10.1973
7 Ob 46/14mOGH22.04.2014

Auch; Beisatz: Übernimmt das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen, übergeht es bei seiner Entscheidung aber erhebliche Tatsachen, so verwirklicht dieser Fehler nicht den Tatbestand der Aktenwidrigkeit. (T1); Veröff: SZ 2014/38

Dokumentnummer

JJR_19731003_OGH0002_0050OB00168_7300000_002

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