OGH 4Ob572/73 (RS0005991)

OGH4Ob572/7325.9.1973

Rechtssatz

Der Rekurs im Verfahren außer Streitsachen ist grundsätzlich ein einseitiges Rechtsmittel. Der Rekurs ist daher nur in einfacher Ausfertigung einzubringen, eine Benachrichtigung der Gegenseite ist im Gesetz nicht vorgesehen; das Rekursgericht hat ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, weshalb von Gesetzes wegen für die Rekurswerberin keine Möglichkeit bestand, vor Gericht zu verhandeln. Von einer Nichtigkeit des Verfahrens kann also nicht die Rede sein.

Normen

AußStrG §2 Abs2 Z5 F1
AußStrG §9 A2e
AußStrG §16 BII2g
AußStrG 2005 §48
AußStrG 2005 §52 Abs1
AußStrG 2005 §68
AußStrG 2005 §71 Abs4
AußStrG 2005 §110

4 Ob 572/73OGH25.09.1973
7 Ob 189/73OGH28.11.1973

nur: Der Rekurs im Verfahren außer Streitsachen ist grundsätzlich ein einseitiges Rechtsmittel. Der Rekurs ist daher nur in einfacher Ausfertigung einzubringen, eine Benachrichtigung der Gegenseite ist im Gesetz nicht vorgesehen. (T1) Beisatz: Das Außerstreitverfahren kennt im allgemeinen weder eine Zustellung des Rekurses an den Gegner noch eine Gegenschrift des letzteren und bestimmt auch keine Frist für die Vorlage einer solchen (vgl Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, 235 und 250). Eine Gegenäußerung ist daher nur in den vom Gesetz selbst bestimmten Ausnahmsfällen des § 16 Abs 3 NotwegeG und des § 30 Abs 4 EisbEG zulässig (vgl Fasching IV 387). (T2)

1 Ob 764/80OGH28.01.1981

nur: Der Rekurs im Verfahren außer Streitsachen ist grundsätzlich ein einseitiges Rechtsmittel. (T3)

8 Ob 545/83OGH03.11.1983

Auch; nur T3

6 Ob 16/84OGH06.09.1984

nur T1; Veröff: SZ 57/136 = EvBl 1985/52 S 242

2 Ob 605/87OGH16.02.1988

nur T3

2 Ob 617/88OGH10.01.1989

nur T3

7 Ob 603/89OGH15.06.1989

nur T3

7 Ob 629/90OGH27.09.1990

nur T3; Beis wie T2; Veröff: JBl 1991,254 (König)

9 Ob 382/97kOGH10.12.1997

Auch; nur: Das Rekursgericht hat ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, weshalb von Gesetzes wegen für die Rekurswerberin keine Möglichkeit bestand, vor Gericht zu verhandeln. Von einer Nichtigkeit des Verfahrens kann also nicht die Rede sein. (T4)

6 Ob 38/98aOGH19.03.1998
7 Ob 186/00dOGH15.09.2000

Vgl aber

6 Ob 274/00pOGH22.02.2001

Auch; nur T3; Beisatz: Das Rekursverfahren im außerstreitigen Verfahren ist grundsätzlich einseitig und nur in den im Gesetz vorgesehenen besonderen Fällen zweiseitig. Letzteres ist im Verfahren über die Umbestellung eines Liquidators nicht der Fall. (T5)

6 Ob 66/02bOGH18.04.2002

Auch; nur T3

6 Ob 281/01vOGH11.07.2002

nur T3; Beis wie T2; Beisatz: Im Verfahren wegen Bestellung eines Heiratsgutes ist das Rekursverfahren im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK zweiseitig. (T6); Veröff: SZ 2002/93

2 Ob 63/03hOGH10.07.2003

Gegenteilig; Beisatz: Das Rechtsmittelverfahren in Außerstreitsachen ist grundsätzlich als zweiseitig anzusehen. (T7)

3 Ob 29/04tOGH26.08.2004

nur T3; Beisatz: Der Grundsatz der Waffengleichheit fordert die Einbeziehung des Gegners nicht, wenn ohnehin das Rechtsmittel zurückgewiesen oder diesem nicht Folge gegeben wird. (T8)

6 Ob 174/04pOGH23.09.2004

nur T3; Beis wie T5 nur: Das Rekursverfahren im außerstreitigen Verfahren ist grundsätzlich einseitig und nur in den im Gesetz vorgesehenen besonderen Fällen zweiseitig. (T9); Beisatz: Die Entscheidung 2 Ob 63/03h hat zum Ergebnis, dass in außerstreitigen Verfahren über "echte streitige" Rechtsschutzansprüche, "bei dem der Rechtsfürsorgegedanke (§ 21 ABGB) nicht zum Tragen kommt" das Rekursverfahren zweiseitig sei. (Hier: Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder, das Verfahren ist vom Rechtsfürsorgegedanken getragen.) (T10)

7 Ob 131/05yOGH21.12.2005

nur T3; Beisatz: In sogenannten „echten" Streitsachen des außerstreitigen Verfahrens ist das Außerstreitverfahren zweiseitig. (T11)

1 Ob 39/06aOGH04.04.2006

nur T3; Beisatz: Ausnahmen davon können sich aber aus der notwendigen Wahrung des rechtlichen Gehörs ergeben. (T12); Beisatz: Hier: Rechtslage vor AußStrG 2005 anzuwenden (§ 203 Abs 7 AußStrG 2005). (T13)

3 Ob 229/07hOGH19.12.2007

Vgl; Bem: Die E enthält obiter Ausführungen zur Frage, ob bei Zurückweisung eines Sachantrags a limine das Rechtsmittelverfahren nach dem AußStrG 2005 zweiseitig ist. (T14); Veröff: SZ 2007/206

7 Ob 46/08bOGH12.03.2008

nur T3; Beisatz: Der Gesetzgeber hat auch im Außerstreitgesetz 2005 keine generelle Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens vorgesehen. (T15); Beisatz: Hier: Die im Zusammenhang mit der Zuteilung der Klägerrolle in einem Erbrechtsstreit gefällte Entscheidung, ob von einem Erbanwärter ein Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurde, stellt keine Sachentscheidung im Sinn dieser Bestimmung dar. (T16)

5 Ob 260/09kOGH11.02.2010

Auch; Beisatz: Im Vollstreckungsverfahren nach § 110 AußStrG iVm § 79 Abs 2 AußStrG ist nicht ausdrücklich eine Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens vorgesehen. (T17); Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall erachtet der Oberste Gerichtshof aber die Einräumung eines rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin für geboten. (T18); Bem: Hier: Verfahren über die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückführungsanordnung gemäß Art 12 Abs 1 HKÜ. (T19)

Dokumentnummer

JJR_19730925_OGH0002_0040OB00572_7300000_001

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