OGH 7Ob144/73 (RS0042172)

OGH7Ob144/735.9.1973

Rechtssatz

Die Notwendigkeit der in § 511 Abs 2 ZPO vorgesehenen Anordnung einer Verhandlungstagsatzung richtet sich nach der Lage des Einzelfalles.

Normen

ZPO §477 D4
ZPO §511 Abs2

7 Ob 144/73OGH05.09.1973
2 Ob 273/74OGH19.12.1974
1 Ob 183/75OGH08.01.1975

Beisatz: Keine mündliche Verhandlung, wenn das Berufungsgericht die Beweiswürdigung des Erstgerichtes für bedenkenfrei erachtet. (T2)

5 Ob 139/75OGH23.07.1975

Beisatz: Konnte das Gericht zweiter Instanz auf Grund des unverändert bleibende Prozeßmaterials neu entscheiden und wurde im durch das Revisionsgericht die Durchführung einer neuerlichen Verhandlung nicht ausdrücklich aufgetragen, kann im Unterbleiben der Anordnung einer neuerlichen Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung eine Nichtigkeit nicht gelegen sein. (T1)

5 Ob 311/85OGH10.09.1985

Dokumentnummer

JJR_19730905_OGH0002_0070OB00144_7300000_001

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