Rechtssatz
Im Falle des Ersatzes von Schäden an Kraftfahrzeugen hat die Schadensermittlung nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen, weshalb sich der Geschädigte insbesondere auch nicht den Erlös aus dem Verkauf des beschädigten Fahrzeuges (oder dessen, was davon übrig geblieben ist) als Vorteil anrechnen zu lassen braucht (vgl 2 Ob 236/70 ZVR 1971/125). Dies gilt auch im Prozess des Kaskoversicherers des geschädigten Kraftfahrzeugeigentümers, der seinem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzte, gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers gemäß § 67 VersVG: Der beklagte Haftpflichtversicherer kann daher dem Kaskoversicherer gegenüber nicht geltendmachen, dass der Geschädigte das Wrack um einen höheren Betrag veräußert hat, als der Schadensberechnung zugrunde gelegt wurde.
SW: Auto
7 Ob 151/73 | OGH | 05.09.1973 |
Veröff: EvBl 1974/2 S 13 = VersR 1974,1041 |
8 Ob 67/77 | OGH | 27.04.1977 |
nur: Im Falle des Ersatzes von Schäden an Kraftfahrzeugen hat die Schadensermittlung nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen. (T1) Veröff: ZVR 1978/48 S 50 |
1 Ob 60/09v | OGH | 26.05.2009 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei Totalschaden eines Leasingfahrzeugs ist - im Rahmen der objektiv-abstrakten Schadensberechnung bei leichter Fahrlässigkeit - die Differenz zwischen dem Zeitwert des unbeschädigten Kfz und dem Wrackwert zu ersetzen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19730905_OGH0002_0070OB00151_7300000_001
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