OGH 4Ob547/73 (RS0043159)

OGH4Ob547/733.7.1973

Rechtssatz

Das Berufungsgericht darf von einer Feststellung des Erstgerichtes nicht abgehen, wenn es nicht alle Beweise wiederholt, auf die das Erstgericht die Feststellung gründete. Die Wiederholung von Beweisen, die Hilfstatsachen betreffen, insbesondere die Wiederholung von Kontrollbeweisen, ist aber nicht erforderlich (Fasching ZP IV 187).

Normen

ZPO §503 C2b

4 Ob 547/73OGH03.07.1973
8 Ob 117/79OGH02.07.1979
1 Ob 2/83OGH07.02.1983

nur: Das Berufungsgericht darf von einer Feststellung des Erstgerichtes nicht abgehen, wenn es nicht alle Beweise wiederholt, auf die das Erstgericht die Feststellung gründete. (T1)

3 Ob 503/85OGH27.03.1985

Auch; nur T1

7 Ob 74/00hOGH29.05.2000
7 Ob 188/17yOGH20.04.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19730703_OGH0002_0040OB00547_7300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)