OGH 3Ob104/73 (RS0016440)

OGH3Ob104/735.6.1973

Rechtssatz

Wenn auch zur " Geltendmachung " der Ungültigkeit einer Vereinbarung wegen Verletzung einer Schutznorm seitens der durch diese gesetzliche Norm geschützten Person regelmäßig schon jede aus welchem Grund immer erfolgte Bestreitung einer aus der (gesetzwidrigen) Vereinbarung abgeleitete Verpflichtung anzusehen ist, so muß doch das Erfordernis dieser Geltendmachung, sei es auch nur implicite in der dargestellten Weise gegeben sein.

Normen

ABGB §879 AIa
ABGB §879 AIb

3 Ob 104/73OGH05.06.1973

Veröff: ImmZ 1973,219 = EvBl 1973/277 S 574 = MietSlg 25076

3 Ob 52/79OGH09.04.1980

Beisatz: Es muß für die Geltendmachung der Ungültigkeit einer Vereinbarung genügen, wenn ein von einer Partei aus dieser Vereinbarung abgeleitetes Recht zB wie hier ein Kündigungsrecht, vom Prozeßgegner erkennbar bestritten wird. (T1)

7 Ob 732/81OGH24.06.1982

Auch; Beisatz: Schlüssiges Tatsachenvorbringen (T2)

1 Ob 666/88OGH09.11.1988

Auch; Veröff: SZ 61/235

7 Ob 586/89OGH20.07.1989

Beisatz: Eine zumindest schlüssige Geltendmachung durch entsprechendes Sachvorbringen unter Hinweis auf den Rechtsmißbrauch ist erforderlich. (T3) Veröff: ÖBA 1990,466 (Jabarnegg) = WBl 1990,55

5 Ob 104/99aOGH25.01.2000

Vgl; Beis wie T3

6 Ob 304/02bOGH23.01.2003

Auch

Dokumentnummer

JJR_19730605_OGH0002_0030OB00104_7300000_002

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