OGH 1Nd13/73 (RS0046332)

OGH1Nd13/734.4.1973

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 47 JN ist es, dass es sich um einen Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen Gerichten erster Instanz in Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen (§ 1 JN), die sich für eine bestimmte Rechtssache rechtskräftig sachlich oder örtlich für zuständig oder für nicht zuständig erklärten, handelt und ein beiden Gerichten gemeinsam übergeordnetes Gericht besteht, das über den Zuständigkeitsstreit entscheiden kann. Rechtliche Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Gericht in Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und einem Personalsenat können niemals unter Anwendung des § 47 JN bereinigt werden.

Normen

JN §47

1 Nd 13/73OGH04.04.1973

Veröff: RZ 1973/128 S 104

5 Nd 531/76OGH19.10.1976
7 Nd 503/87OGH23.02.1987

nur: Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 47 JN ist es, dass es sich um einen Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen Gerichten erster Instanz in Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen (§ 1 JN), die sich für eine bestimmte Rechtssache rechtskräftig sachlich oder örtlich für zuständig oder für nicht zuständig erklärten. (T1)

7 Nc 12/06hOGH30.08.2006

Vgl auch; nur T1

8 Nc 15/06gOGH07.09.2006

Auch

6 Nc 19/07gOGH03.10.2007

Vgl auch

3 Nc 4/17vOGH22.02.2017

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19730404_OGH0002_0010ND00013_7300000_002

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