OGH 3Ob56/73 (RS0014258)

OGH3Ob56/7327.3.1973

Rechtssatz

Durch die vorbehaltslose Annahme der vom Schuldner erbrachten unvollständigen Leistung bringt der Gläubiger schlüssig (§ 863 ABGB) zum Ausdruck, dass er darin die Zahlung des ihm Geschuldeten erblicke und daher auf die Geltendmachung des Terminverlustes bzw des Wiederauflebens der Forderung verzichte.

Normen

ABGB §863 CII
AO §53 Abs4

3 Ob 56/73OGH27.03.1973

Veröff: RZ 1973/149 S 142

3 Ob 164/97gOGH28.08.1997
3 Ob 92/09iOGH19.05.2009

Auch; Beisatz: In casu konnte sich der Oppositionskläger wegen eines Hinweises des Gläubigers auf die verspätete Zahlung nicht auf eine vorbehaltlose Annahme der verspätet bezahlten Zahlungsplanrate und damit nicht auf einen Verzicht auf die Geltendmachung des Wiederauflebens der Forderung berufen. (T1); Bem: Eine Präzisierung des Beisatzes im Sinne des Entscheidungstextes erfolgte im April 2012. (T1a)

3 Ob 151/09sOGH26.08.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Verspätete Quotenzahlung. Aufgrund der vorbehaltslosen Annahme mehrerer weiterer Qoutenzahlungen nach den jeweiligen Fälligkeitsdaten konnte der Schuldner davon ausgehen, dass der Gläubiger ihm eine längere Nachfrist zugestand. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19730327_OGH0002_0030OB00056_7300000_001

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